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   OLG Frankfurt, 07.07.2011 - 3 WF 150/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,14453
OLG Frankfurt, 07.07.2011 - 3 WF 150/11 (https://dejure.org/2011,14453)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.07.2011 - 3 WF 150/11 (https://dejure.org/2011,14453)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Juli 2011 - 3 WF 150/11 (https://dejure.org/2011,14453)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 76 Abs 2 FamFG, § 210 FamFG, § 114 ZPO
    Gewaltschutzsachen: Hauptsacheantrag neben Antrag auf einstweilige Anordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Anbringung eines mit einem einstweiligen Verfügungsantrag wortgleichen Hauptsacheantrag im Gewaltschutzverfahren

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    FamFG 76 Abs. 2, 210 ff; ZPO 114; FamFG 76 Abs. 2, 210 ff; ZPO 114
    Gewaltschutz, VKH, Hauptsache-neben eA-Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 76 Abs. 2; FamFG § 210; ZPO § 114
    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Anbringung eines mit einem einstweiligen Verfügungsantrag wortgleichen Hauptsacheantrag im Gewaltschutzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gewaltschutzsachen - Eilantrag und Hauptsacheantrag kann mutwillig sein!

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 09.12.2009 - 10 WF 274/09

    Mutwilligkeit eines Antrags im Gewaltschutzverfahren bei gleichzeitiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2011 - 3 WF 150/11
    Die vorliegende Entscheidung steht nicht in Widerspruch zur Entscheidung des OLG Hamm vom 09.12.2009 (10 WF 274/09, NJW 2010, 539 = FamRZ 2010, 825).
  • OLG Saarbrücken, 12.07.2010 - 6 UF 42/10

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung im einstweiligen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2011 - 3 WF 150/11
    "Die im Wege einstweiliger Anordnung getroffenen Schutzmaßnahmen kommen" - wie es das OLG Saarbrücken in seinem Beschluss vom 12.07.2010 (6 UF 42/10, FPR 2011, 234) ausdrückt - "aus Gründen des gebotenen effektiven Opferschutzes in ihrer persönlichen, örtlichen und gegenständlichen Reichweite meist den in einer deckungsgleichen Hauptsache zu erlassenden zumindest sehr nahe, wenn nicht gleich".
  • BVerfG, 26.11.2008 - 1 BvR 1813/08

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2011 - 3 WF 150/11
    Eine Versagung der Verfahrenskostenhilfe mit dieser Begründung verstößt nicht gegen den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit gem. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3 Grundgesetz, da derjenige, der die Verfahrenskosten nicht aus eigenen Mitteln tragen kann, nur demjenigen "Bemittelten" gleichgestellt werden muss, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG FamRZ 2009, 191).
  • OLG Zweibrücken, 18.11.2009 - 2 WF 215/09

    Maßnahmen des Gewaltschutzes nach Beendigung einer nichtehelichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2011 - 3 WF 150/11
    Wie hier haben das OLG Celle (FamRZ 2010, 1586 = NJW-RR 2011, 82 = MDR 2010, 1212 und das OLG Zweibrücken (FamRZ 2010, 666 = NJW 2010, 540) entschieden.
  • OLG Celle, 10.05.2010 - 10 WF 147/10

    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei gleichzeitiger Anbringung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2011 - 3 WF 150/11
    Wie hier haben das OLG Celle (FamRZ 2010, 1586 = NJW-RR 2011, 82 = MDR 2010, 1212 und das OLG Zweibrücken (FamRZ 2010, 666 = NJW 2010, 540) entschieden.
  • OLG Karlsruhe, 22.02.2017 - 18 WF 32/17

    Verfahrenskostenhilfe in Gewaltschutzsachen: Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

    Sowohl im Hauptsache- wie im einstweiligen Anordnungsverfahren sollen die gerichtlichen Anordnungen befristet werden und kann die Frist verlängert werden, § 1 Abs. 1 S. 2 Gewaltschutzgesetz (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2011 - 3 WF 150/11, juris Rn. 5).

    In Gewaltschutzverfahren führen die im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz ausgesprochenen Kontakt-, Näherungs- und Handlungsverbote überwiegend zu einer nicht nur vorübergehenden Entspannung und Befriedung der Beteiligten und machen ein Hauptsacheverfahren in der Regel entbehrlich (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2011 - 3 WF 150/11, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2009 - 2 WF 215/09, juris Rn. 18).

    Dies gilt vor allem dann, wenn die auf Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gerichteten Anträge des Hauptsacheverfahrens und des Verfahrens der einstweiligen Anordnung inhaltsgleich sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2011 - 3 WF 150/11, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 10.05.2010 - 10 WF 147/10, juris Rn. 5; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2009 - 2 WF 215/09, juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 07.11.2013 - 4 WF 242/13, juris Rn. 13; a.A. OLG München, Beschluss vom 14.02.2012 - 26 WF 128/12, juris Rn. 12 für den Fall, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren noch nicht absehbar ist, ob der Antragsgegner die Entscheidung ohne Weiteres hinnehmen wird; a. A. auch OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2009 - 10 WF 274/09, juris Rn. 14 bei dreimonatiger Befristung im Verfahren auf einstweilige Anordnung und unbefristetem Antrag in der Hauptsache).

  • OLG Hamm, 07.11.2013 - 4 WF 242/13

    Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Gewaltschutzverfahren

    Einerseits wird die Meinung vertreten, dass, falls antragsgemäß die Gewaltschutzsache durch einstweilige Anordnung entschieden wurde, für einen zeitgleich eingereichten Hauptsacheantrag, der auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet ist, Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit nicht zu bewilligen ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2009, Aktenzeichen 2 WF 215/09; OLG Celle, Beschluss vom 10.5.2010, Aktenzeichen 10 WF 147/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.7.2011, Aktenzeichen 3 WF 150/11).
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